BGH-Urteil: Vererbung von Grundstück gegen ärztliche Versorgung ist zulässig
Ein Landwirt wollte sicherstellen, dass er auch im hohen Alter auf seinem Hof weiterleben kann. Deshalb schloss er mit seinem Hausarzt einen Vertrag: Wenn dieser sich intensiv um ihn kümmere, solle er nach seinem Tod ein Grundstück vermacht bekommen. Zwei Jahre später starb der Landwirt. Beim Bundesgerichtshof ging es nun um die Frage: Ist eine solcher Vertrag überhaupt zulässig? Die Berufsordnung der Ärztekammer schreibt nämlich vor, dass ein Arzt keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen darf, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass seine ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, entschied: Der Arzt habe mit dem Vertrag gegen die Berufsordnung verstoßen, deshalb habe er keinen Anspruch auf das Grundstück. Der BGH hat nun anders geurteilt. Er verwies auf das Recht eines Erblassers frei entscheiden zu dürfen, was später mit seinem Eigentum geschieht. Dieses Recht sei vom Grundgesetz geschützt. Deshalb sei die Vereinbarung über das Grundstück zulässig gewesen. Wolle man das Recht eines Erblassers einschränken, um solche Vereinbarungen zu unterbinden, müsse dies der Gesetzgeber tun. Eine Regelung in einer Berufsordnung reiche dafür nicht aus.

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