BGH-Urteil: Kein Gewohnheitsrecht beim Durchqueren fremder Grundstücke
Auch wenn ein Grundstückseigentümer anderen Leuten Jahrzehnte lang erlaubt, über sein Grundstück zu gehen, entsteht dadurch kein Anspruch durch Gewohnheitsrecht zum Durchqueren des Grundstücks. Der BGH räumt in seinem Urteil mit einer weit verbreiteten Vorstellung in der Bevölkerung auf, dass, wenn etwas nur lang genug dauere, es dann Gewohnheitsrecht geworden sei, auch dann, wenn der für ein so genanntes Wegerecht zwingende Eintrag ins Grundbuch fehlt. In dem Fall aus dem Raum Aachen kommen die Eigentümer dreier Häuser nur über benachbarte Grundstücke zu ihren Garagen. Jahrzehntelang war das in der Bergmannssiedlung kein Problem. Dann aber kaufte jemand das Durchgangsgrundstück, kündigte die Erlaubnis zum Durchgehen und versperrte den Weg mit einem abschließbaren Tor. Dagegen klagten die Nachbarn, ohne Erfolg. Der für Nachbarrecht zuständige V. BGH-Senat entschied: Gewohnheitsrecht kann nur dann genauso wie ein Gesetz gelten, wenn es für alle gilt; im entschiedenen Fall also nicht nur für die Nachbarn, sondern mindestens für alle Aachener. Hier aber wollten in einem konkreten Nachbarschaftsverhältnis drei Hausbesitzer dem neuen Eigentümer über die lange Übung aus Gewohnheitsrecht ein Wegerecht abtrotzen. Die Unterinstanz muss nun prüfen, ob den Nachbarn vielleicht ein Notwegerecht zusteht; nämlich, wenn sie ansonsten ihre Grundstücke gar nicht ordnungsgemäß nutzen könnten. Dies dürfte allerdings schon daran scheitern, dass die Garagen vor zig Jahren schwarz gebaut wurden. Aktenzeichen: V ZR 155/18

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