Wohnrecht Niessbrauch
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht, wenn es um ein ,,Vererben“ von Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht geht. Bereits der Begriff bei der Rechtspositionen ist unklar. Sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauchrecht, sind besonders dann relevant, wenn innerhalb einer Familie Immobilienvermögen insbesondere an die Abkömmlinge weiter geben soll. Eltern behalten sich dann entweder ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht, um diese Immobilie bis zum Tod nutzen zu können. Dabei findet häufig schon keine saubere Trennung zwischen diesen beiden Rechtspositionen statt. Wohnrecht und Nießbrauch lassen sich am besten verstehen, wenn man diese mit dem Volleigentum an eine Immobilie vergleicht. Eigentum an eine Immobilie bedeutet, dass der Eigentümer die Immobilie veräußern kann, die Immobilie vermieten kann, die Immobilie selbst bewohnen kann. Nimmt man nun von dieser Rechtsposition die Möglichkeit der Veräußerung heraus, gelangt man zum Recht des Nießbrauchs. Streicht man dann aber noch die Vermietungsmöglichen weg, verbleibt ein bloßes Wohnrecht. Schon allein diese Differenzierung zeigt, dass es für übertragende meist besser ist, sich ein Nießbrauchrecht vorzubehalten. Das hier maßgebliche Problem besteht aber darin, dass weder das Wohnrecht, noch das Nießbrauchrecht grundsätzlich vererbbar sind. Wird also im notariellen Vertrag ein Fehler gemacht, kann das fatale Folgen haben. Dies zeigt folgendes Beispiel: es gibt die Mutter und den Vater und eine Tochter. Immobilieneigentümerin ist nur die Mutter. Alle drei Beteiligten besprechen dass die Immobilie an die Tochter zu Lebzeiten übergehen soll, um Erbschaftssteuer zu sparen. Gleichzeitig ist vereinbart das die beiden Eltern bis zum Tod in der Immobilie leben sollen. Es wird dann im Notariellen Übergabe Vertrag für die Mutter ein wohnrecht vereinbart. Ein Wohnrecht für den Vater wird vergessen. Das bedeutet, dass, sobald die Mutter verstirbt, das Wohnrecht erlischt und der Vater keine Rechtsposition mehr an der Immobilie hat. Die gleiche Situation würde auch bestehen, wenn ein Nießbrauchrecht vereinbart worden wäre. Bei einer solchen vertraglichen Gestaltung ist also immer zu beachten, wer in welchen Fällen Rechtsinhaber werden soll. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.rechtsanwalt-thieler.de/p....

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