Geschäftsessen von der Steuer absetzen: Was muss ich beachten?
www.steuer-webinar.de Unternehmer können Bewirtungsaufwendungen von der Steuer absetzen. Dabei gilt es zwischen geschäftlich veranlassten und nicht geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen zu unterscheiden, da nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bei Geschäftsessen ein beschränkter Betriebsausgabenabzug (in Höhe von 70%) besteht. Abzugrenzen sind u.a. Aufmerksamkeiten von geringem Wert (Kaffee, Tee, Kekse, Gebäck). Um vom Betriebsausgabenabzug zu profitieren, müssen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zwingend erfüllt werden. Im Übrigen besteht für Unternehmer grundsätzlich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 100%. Was es alles steuerlich zu beachten gilt, wird in diesem Video vereinfacht dargestellt. #Geschäftsessen #Steuertipp #Bewirtungsbeleg Daniel Denker ist Dipl.-Finanzwirt, Master of Arts in Taxation, hat das Steuerberaterexamen erfolgreich abgelegt und ist derzeit als Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung tätig. Ferner bildet er Finanzbeamte und Steuerberater aus. Dieses Video ist nicht in dienstlicher Eigenschaft erstellt worden und gibt lediglich die persönlichen Einschätzungen des Referenten wieder. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.steuer-webinar.de. Dieses Video beinhaltet keine steuerliche Hilfeleistung im Sinne des StBerG. Von den Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters im Sinne des StBerG wird sich hiermit ausdrücklich distanziert. Die Webinare / Videos / Seminare ersetzen keine individuelle Steuerberatung und werden als solche auch nicht beworben. Disclaimer: Der Referent übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser , welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind immer im Einzelfall zu prüfen und können in diesem Einzelfall von Darstellungen und Informationen im Video abweichen.

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