BGH-Urteil zum Heimfall
BGH-Urteil zum Heimfall vom 22.08.19 Das Urteil stärkt den Schutz von Heimbewohnern und erhöht die Verantwortlichkeit von Heimbetreibern. In dem entschiedenen Fall hat eine geistig behinderte, heute 50-jährige, alleine ein Bad genommen. Weil das eingelassene Wasser fast 100 Grad heiß war, erlitt die Frau schwerste Verbrühungen, sie schrie lautstark, konnte sich aber nicht selbst helfen; erst ein von jemand anderem herbeigerufener Pfleger befreite sie. Die anschließende medizinische Behandlung misslang, die Frau sitzt heute im Rollstuhl und ist psychisch erkrankt. Ihre Mutter verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von bis zu 65.000 Euro. Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab, der BGH aber entschied: ein Heimbetreiber hat die Pflicht, die ihm anvertrauten Bewohner vor Gefahren zu schützen, die diese nicht beherrschen. Zum Schutz vor Verbrühungen müssen Heime in die Mischbatterie einen Temperaturbegrenzer auf höchstens 43 Grad einbauen; dies empfiehlt eine DI-Norm; oder die Heimleitung muss sicherstellen, dass für besonders schutzbedürftige Bewohner ein Pfleger die Wassertemperatur kontrolliert, alles unter Wahrung der Menschenwürde und Freiheitsrechte des körperlich oder geistig behinderten Menschen. Ob die Frau aufgrund ihrer genetisch bedingten geistigen Behinderung besonders schutzbedürftig war, muss jetzt das OLG Bremen prüfen.

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