Erbschleicherei nach dem Erbfall
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh (Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht) informiert als wissenschaftlicher Ansprechpartner über die Situation der Erbschleicher nach dem Erbfall. Insbesondere werden einzelne Verfahrensmaßnahmen, vor allem der Weg über das Nachlassgericht dargestellt, aber auch die Prüfung der Testierunfähigkeit als Angriffspunkt besprochen. Der Beitrag enthält auch Ausführungen zum Problem, dass beweglicher Nachlass verloren geht und wie der Vorgang abgesichert werden kann. Erberschleichung setzt ein unredliches Verhalten des Begünstigten voraus. Unter Erberschleichung fällt also nicht, wenn die Begünstigung (1) aus Motivation der Lauterkeit, (2) aus Verärgerung über Dritte oder Angehörige, (3) als Dank für langjährige Freundschaft oder (4) als Dank für eine Pflege erfolgt. Für die Abgrenzung der Einzelfälle von der legalen Vermögensübertragung zur eigentlichen Erberschleichung ist damit der Erblasserwille ausschlaggebend. Deshalb ist es aus Sicht der Verfasser in der Praxis immer ganz entscheidend, dass beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen die Motivation des Erblassers klar zum Ausdruck gebracht wird. Damit können spätere Streitigkeiten vermieden werden. Erberschleichung geschieht häufig durch Erbeinsetzung oder Schenkung. Im Rahmen einer Prüfung, inwieweit eine Erberschleichung vorliegt, muss die mit dieser Frage befasste Person auch immer die äußeren Umstände und insbesondere die Lebensumstände des Erblassers in den letzten Jahren bzw. Monaten prüfen. Denn in vielen Fällen ist der Erblasserwille gerade nicht eindeutig zu ermitteln, sodass dieser nur anhand nachfolgender Fragen vermutet werden kann. Entscheidend sind hier insbesondere die Antworten auf folgende Fragen: (1) Wie kam es zu dem Kontakt zu dem nunmehr Begünstigten? (2) Wie lange kennen sich der Begünstigte und der Erblasser? (3) Wie eng sind die freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Erblasser? (4) Worin und wann liegt der Ursprung des Kennenlernens? (5) Worauf (beispielsweise auf welcher Tätigkeit des Begünstigten) beruhte das Verhältnis zwischen Begünstigtem und Erblasser? Achten Sie also besonders darauf, dass ein Dritter unerwartet ein besonderes Vertrauens- und Näheverhältnis zum Betroffenen entwickelt!

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