Behindertentestament | Rechtsanwalt | Heidelberg

Rechtsanwalt Dr. Burkhard Opitz-Bonse beschreibt die juristische Konstruktion des sogenannten "Behindertentestaments", mit dem die Eltern eines behinderten Kindes eine letztwillige Verfügung in der Weise treffen können, dass einerseits der Lebensstandard des behinderten Kindes über das Niveau der Sozialhilfe gehoben werden kann und andererseits zumindest die Vermögenssubstanz innerhalb der Familie erhalten werden kann, ohne dass die Träger der Sozialhilfe auf das dem behinderten Kind vererbte Vermögen zugreifen können. Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse weist darauf hin, dass auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Konstruktion des "Behindertentestaments" für zulässig und nicht sittenwidrig erachtet hat, sodass durch eine entsprechende Gestaltung ein Rückgriff der Sozialhilfeträger wirksam ausgeschlossen werden kann. Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse geht danach beispielhaft auf die Konstruktionslösung ein, nach der das behinderte Kind als sogenannter nicht befreiter Vorerbe mit einer über dem Pflichtteil liegenden Erbquote eingesetzt wird und ein Familienmitglied (oder eine juristische Person, die gefördert werden soll) als Nacherbe eingesetzt wird. Ferner weist er darauf hin, dass des Weiteren Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird und dem Testamentsvollstrecker die Weisung gegeben wird, die Erträge des vom behinderten Kind geerbten Vermögens dem Behinderten so zukommen zu lassen, dass keine Kürzung der staatlichen Leistungen vorgenommen werden kann. Zum Schluss macht Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse noch darauf aufmerksam, dass es wegen der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Familiensituation und der Schwierigkeit der betroffenen Rechtsfragen geboten ist, Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Weitere Informationen zu dem Thema gibt es auf folgender Kanzleiunterseite: https://www.kanzlei-fathieh.de/behind... Kanzlei Fathieh Poststraße 2 69115 Heidelberg Tel: 06221 979920 Fax: 06221 979999 E-Mail: [email protected] Internet: www.Kanzlei-Fathieh.de