Arbeitsrecht einfach erklärt: Keine verlängerte Entgeltzahlung auch bei Zweiterkrankung
Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke berichtet in der aktuellen Ausgabe #35 von Frohneckes Weekly über ein arbeitgeberfreundliches und wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2019. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch für weitere sechs Wochen bei einer Zweiterkrankung entsteht demnach nur, wenn die erste Krankheit zum Zeitpunkt der zweiten Erkrankung vollständig ausgeheilt war. Das BAG geht von einem einheitlichen Verhinderungsfall aus, wenn während der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung eine andere Erkrankung hinzukommt, so dass dadurch kein Anspruch auf erneute sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht. Aber Achtung: Wenn einem Arbeitnehmer direkt nach seiner Ersterkrankung Urlaub gewährt wird, kann er dann eine weitere Krankschreibung nachmelden, mit der sich das Urteil des BAG aushebeln lässt. Der Arbeitgeber sollte also nach einer Krankschreibung auf eine unmittelbare Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bestehen. Quelle: Urteil BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 www.frohnecke.de

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