Das Recht des Lehnsherrn, Produktion der Neuburger Kammeroper 2005

1.Akt: Ein Dorf erwacht! Man rüstet sich für ein Fest: Babet und Julien werden heiraten. Da bringt der Amtsvogt, der Vertreter des Dorfbesitzers, verwirrende Nachricht. Vor der Hochzeit soll das alte, in Vergessenheit geratene Recht des Lehnsherren wieder ausgeübt werden: Die Braut soll unter vier Augen vom Grafen eine halbe Stunde lang examiniert werden. Dass der Graf diese delikate Aufgabe seinem als Schürzenjäger bekannten Sohn überlässt, erbost die Bauern besonders. Nur mit Mühe gelingt es, die Empörung zu dämpfen. 2.Akt: Tatsächlich plant der junge Graf mit Hilfe seiner Diener die Entführung Babets, der er schon früher vergeblich nachgestellt hat. Der Amtsvogt, der das Mädchen zum Schloss bringt, ist hellhörig geworden und entschlossen einzuschreiten, wenn es zu „Übergriffen“ kommt. Mit Finten versucht der junge Graf das Misstrauen der Bauern zu umgehen. Sein Plan kommt seinem Vater zu Ohren. Der will aber nicht an unlautere Absichten seines Sohnes glau-ben und verlangt, dass sich Babet dem Gesetz beuge, verspricht allerdings den Vorgang zu überwachen. 3.Akt: Am und im Pavillon des Schlossparks bereiten Diener die „Anhörung“ der Braut und ihre Entführung vor. Es gelingt Julien, sich in einem Neben-zimmer zu verstecken; in ein anderes führt der alte Graf die Eltern der Braut. Sie sollen sich unbemerkt von der Lauterkeit seines Sohnes überzeugen können. Der Amtsvogt bringt die zitternde Babet und legt sich vor dem Pavillon auf die Lauer. Als es dem jungen Grafen nicht gelingt, das junge Mädchen mit Verlockungen gefügig zu machen, will er Gewalt anwenden. Da treten ihm aus allen Türen die Zeugen seiner Unbeherrschtheit entgegen. Nur auf Bitten der aufatmenden Bauern wird er trotz seiner späten Reue von seinem Vater nicht verstoßen. Babets Heirat steht nun nichts mehr im Wege. Als Belohnung für ihre Standhaftigkeit erhält sie den Bauernhof, mit dem sie der junge Graf ködern wollte. Das Dorf feiert!