Die wichtigste Dokumentationspflicht der DSGVO: das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
„Noch mehr Papierkram, noch mehr Dokumentation. Das ist nur hinderlich und nützt niemanden“. So oder so ähnlich reagieren wohl die meisten, wenn es um das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten geht. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist jedoch Dreh- und Angelpunkt der gesamten Dokumentation im Unternehmen. welche zudem als Führungspflicht nach Art. 30 DSGVO geregelt ist. Wie wichtig diese Dokumentationspflicht der Datenschutzgrundverordnung eigentlich ist und wieso diese eher als Hilfestellung angesehen werden sollte, zeigen wir in unserem Videobeitrag auf. In diesem Video werden folgende Themenpunkte behandelt: 00:00 - Vorwort/Vorspann 00:24 - Was ist dieses Verzeichnis? Und was muss da rein? 00:42 - Was ist eigentlich eine Verarbeitungstätigkeit? 01:15 - Muss bei Prozessbeginn ein Dokument entstehen? 02:00 - Was muss in diesem Dokument enthalten sein? 02:25 - Worin unterscheiden sich die Verzeichnisse? 03:44 - Beinhaltet die Dokumentation eine Selbstprüfung? 04:35 - Muss ich bei der Dokumentation etwas beachten? 06:04 - Empfehlung zur Nutzung einer Softwarelösung 07:00 - Verabschiedung/Endcard Die aigner business solutions GmbH ist ein Beratungsunternehmen für Datenschutz und IT-Sicherheit und gehört in Bayern zu den führenden Dienstleistern in diesem Bereich. Mit insgesamt über 30 Mitarbeitern in der Zentrale in Hutthurm bei Passau und seiner Niederlassung in München betreut das Unternehmen nationale und internationale Konzerne sowie KMUs. Sie möchten sich von unseren Experten in den Bereichen Informationssicherheit, Datenschutz oder Compliance helfen lassen? Kontaktieren Sie uns gerne! Zentrale Hutthurm – Tel.: +49 (0) 8505 91927 - 0 Niederlassung München – Tel.: +49 (0) 8941 32943 - 0 [email protected] Für weitere Informationen besuchen Sie auch unsere Website: www.aigner-business-solutions.com.

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Praxisbeispiel: Schrittweise Erstellung eines Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
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Wie baue ich das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten auf? Art 30 DSGVO

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