️ Keine Wertung nach dem "Alles-oder-nichts-Prinzip"!
📝 Sachverhalt Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Planungsleistungen für Überführungsbauwerke aus, wobei der Preis zu 40% und die Qualität des Planungskonzepts zu 60% gewichtet wurden. Das angewendete Wertungssystem für das Kriterium “Projektspezifische Lösungsansätze” sah vor, dass bei fünf Einzelaspekten der Bieter mit der jeweils höchsten Punktzahl pauschal die volle Punktzahl (5 Punkte) und der Bieter mit der niedrigsten Punktzahl 0 Punkte erhält. Dazwischen sollte nach den Vergabeunterlagen in “einer Spanne von 0 bis 5 Punkten” interpoliert werden. Da nur zwei Angebote vorlagen, hatte die Vergabestelle jedoch auf die Interpolation verzichtet. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass Bieter A – trotz des preisgünstigsten Angebots – bei einem Qualitätsaspekt 0 Punkte erhielt, während Bieter B 5 Punkte erzielte. Da dieser pauschale Abstand von 5 Punkten den Preisvorteil komplett neutralisierte, wurde der Zuschlag für Bieter B vorgesehen. Bieter A wehrte sich hiergegen mittels Nachprüfungsantrag und anschließender sofortiger Beschwerde. 💡 Kernpunkt der Entscheidung Zu Recht! Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass ein solche Wertung vergaberechtswidrig ist. Eine Methode, nach der das beste Angebot stets die volle Punktzahl und das schlechteste Angebot null Punkte erhält, verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit und die Wertungsgrundsätze. Der entscheidende Fehler: Die Punktedifferenz beträgt immer fünf Punkte, völlig ungeachtet dessen, wie groß der tatsächliche qualitative Abstand zwischen den Angeboten ist. Minimale Unterschiede können so einen maximalen Punkteabstand begründen, der durch einen deutlich besseren Preis nicht mehr aufholbar ist. Dies unterläuft die vom Auftraggeber selbst festgelegte Gewichtung (hier 40% Preis), da der Preis in solchen Konstellationen faktisch keine Rolle mehr spielt. Das Gericht bekräftigt damit die bestehende Rechtsprechung, dass mathematisch unsinnige Ergebnisse, welche die gewollte Gewichtung aushebeln, unzulässig sind.

Präzision vor Pauschalkritik: Hohe Anforderungen an die Preisaufklärung!

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