Vorsorgevollmacht
Um eine Betreuung durch fremde Leute zu verhindern, wird in Deutschland, vom Gesetz her, die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht geschaffen. In der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Person zur Vertretung in Bereichen, in denen die Betreuung notwendig werden könnte, wie beispielsweise medizinische Versorgung, ärztliche Versorgung, Aufenthaltsentscheidungen, Vermögenssorge, Post, Telefon. Die Vorsorgevollmacht ist inhaltlich kompliziert. Man sollt einen Experten mit der Vorsorgevollmacht beauftragen, der diese entwirft. Die Vorsorgevollmacht, was viele nicht wissen, kann jederzeit widerrufen werden, wenn entsprechende Missbrauchstatbestände bei Gericht vorgetragen werden. Es wird dann ein Kontrollbevollmächtigter bestellt, der die Vollmacht widerruft. Das Schlimme an dem Widerruf ist, dass falls ein Gericht später entscheidet, dass der Widerruf unwirksam war, bzw. die rechtlichen Gründe hierfür fehlen, die alte Vorsorgevollmacht nicht wieder auflebt. Der Vollmachtgeber gerät unter Betreuung. Nach dem neuen Gesetzt gibt es eine zweitweise Außerkraftsetzung der Vorsorgevollmacht (ab 01.01.2023). Man kann sich unter Umständen in der Vorsorgevollmacht gegen den Widerruf wehren, weil der Widerruf oft auch durch Erbschleicher oder Personen geschieht, die eigene Vermögensinteressen haben. Es ist dringend zu empfehlen, für die Vorsorgevollmacht, gerade wegen dem Problem der Widerruflichkeit, einen Experten mit dem Entwurf einer Vorsorgevollmacht zu beauftragen. Prof. Dr. Volker Thieler Rechtsanwalt

Vortrag im IZB Martinsried: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Generalvollmacht am 14.11.2017

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